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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 - Grundlegende Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Einar Group & etego GmbH - nachfolgend kurz "Einar Group" genannt - und ihren Vertragspartnern.

 

§ 2 - Vertragsparteien

Einar Group tritt ausschließlich mit natürlichen oder juristischen Personen in Vertragsbeziehungen, die aufgrund einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer) handeln. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) findet nicht statt.

Einar Group ist berechtigt, jederzeit - auch vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung - sich die Unternehmereigenschaft durch geeignete Urkunden (Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag usw.) nachweisen zu lassen.

 

§ 3 - Vertriebswege

Einar Group vertreibt seine Brillenfassungen im Weg des sogenannten Kommissionsgeschäfts (nachfolgend § 4 bis § 12) und dem Verkauf über sogenannte Auswahlsendungen (nachfolgend § 13 und § 14).

 

Für das Kommissionsgeschäft gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

§ 4 - Vertragsgegenstand

1. Wir übergeben dem Kommissionär zum Verkauf die in der Kommissionspartnervereinbarung bezeichneten Waren. Die Übernahme weiterer Waren kann vereinbart werden.

2. Die Waren bleiben in unserem Eigentum.

 

§ 5 - Transport und Versicherung

1. Der Transport der Ware zum Kommissionär erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kommittenten.

2. Der Kommissionär versichert die Waren ab Übergabe gegen Feuer, Wasser und Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Gleichzeitig tritt der Kommissionär uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Wir haben nach Terminvereinbarung das jederzeitige Recht zur Besichtigung des Kommissionsgutes.

Der Kommissionär ist verpflichtet, etwa erforderliche Maßnahmen sicherzustellen, damit die Kommissionsware in einem verkaufsfähigen Zustand bleibt.

 

§ 6 - Nachbestellen von Ware

Der Kommissionär ist jederzeit berechtigt, verkaufte Modelle nachzubestellen. Eine Nachbestellung ist möglich, solange der Kommittent die Modelle noch auf Lager hat. Eine Nachproduktion ist nicht geschuldet.

 

§ 7 - Abrechnung, Preise, Zahlung

1. Jede abverkaufte Brille wird mit dem in der Kommissionspartner-Vereinbarung vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Dazu meldet der Kommissionär anhand eines von uns zu übermittelnden Formulares die im abgelaufenen Monat abverkauften Brillen. Die Meldung hat jeweils bis zum 5. des Folgemonats bei uns eingegangen zu sein. Telefax, Post oder E-Mail sind möglich.

2. Der in der Kommissionspartner-Vereinbarung vereinbarte monatliche KommissionspartnerBeitrag des Kommissionärs für die Bereitstellung der Kommissionsware in Form von Kollektions-Sets wird für jeden angefangenen Monat, beginnend ab dem 2. Monat nach dem Monat der Lieferung berechnet.
Der Bestand der Sets kann durch Abverkauf und Nachbestellungen bzw. Nachlieferungen des Kommittenten stark schwanken. Dies hat keinen Einfluss auf die Höhe der monatlichen Zahlungen für die Sets. Die Zahlung ist für jeden angefangenen Monat zu leisten.
Für die Sonnenbrillensets entfällt der Monatsbeitrag jeweils ab August des laufenden Jahres.

3. Für den Austausch und die Rückgabe einzelner Brillen aus den Sets entsteht eine Kostenbeteiligung in Höhe von 1,00 € je Brille für den Kommissionär. Die Sets werden auf Wunsch des Kommissionärs nach erfolgreichem Abverkauf nachgeliefert, bei teilweisem Verkauf mit neuen Brillen ergänzt.

4. Der monatliche Beitrag sowie der Beitrag für die Rückgabe und den Austausch einzelner Modelle gem. Nr. 3. ist, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen.

5. Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Der Kommissionär stellt uns auf Anforderung eine Inventurliste des aktuellen Bestandes an Kommissionsware zur Verfügung.

7. Beide Parteien sind nur zur Aufrechnung befugt, wenn die aufzurechnende Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

8. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Verrechnungsscheck oder Überweisung auf unser Bank- oder Postscheckkonto. Maßgebend für die Zahlung sind die von uns ermittelten Mengen oder sonst der Berechnung zugrunde liegenden Einheiten.

9. Die Erlöse aus den Brillenverkäufen muss der Kommissionär getrennt von seinem übrigen Geldbestand aufbewahren und mit der nächsten monatlichen Abrechnung, bzw. der nächsten Abrechnung auskehren.

10. Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail.

 

§ 8 - Ausführungsgeschäft

1. Der Kommissionär schließt die Endkundenverträge selbst im eigenen Namen und ist zur Einziehung der Forderungen ausdrücklich ermächtigt.

2. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte finden auf das Kommissionsverhältnis entsprechende Anwendung, so dass bei Gewährleistungsansprüchen beim Ausführungsgeschäft der Kunde diese auch gegenüber uns geltend machen kann. § 377 HGB gilt entsprechend.

3. Der Kommissionär darf dem Käufer ohne unsere Zustimmung keine weiteren Gewährleistungsrechte einräumen, als wir es nach unseren Geschäftsbedingungen üblicherweise tun.

4. Der Kommissionär hat uns Anzeige zu erstatten, wenn der Käufer des Kommissionärs Ansprüche wegen Mängeln geltend macht. Der Kommissionär hat uns von begründeten Ansprüchen freizustellen, sofern der Kommissionär nicht selbst nach § 8 für die Mängel haftet.

 

§ 9 - Gewährleistung des Kommittenten für das Kommissionsgut

Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von uns durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Verkauf an den Käufer.

 

§ 10 - Haftung des Kommissionärs für das Kommissionsgut

Der Kommissionär haftet für Verlust und Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Kommissionsguts, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

Wir haben bei Rückerhalt des Kommissionsgutes etwaige Beschädigungen bzw. Mängel unverzüglich zu rügen.

Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Kommissionsware, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kommissionärs die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

§ 11 - Dauer, Kündigung

1. Das Kommissionsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. In diesem Fall sendet der Kommissionär die bei ihm noch vorhandene Ware in Originalverpackung und in einem verkaufsfähigen Zustand, d.h. ohne Mängel an uns zurück. Bei der Rücksendung werden die Zahlungen gem. § 7 Nr.3. (1,00 €/ Brille) fällig.

2. Nicht zurückgegebene Ware gilt als verkauft.

3. Beschädigte Kommissionsware kann nicht gutgeschrieben werden.

4. Das Kündigungsrecht gem. § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 12 - Abtretungsverbot

Die Rechte des Kommissionärs aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

 

Für den Verkauf über Auswahlsendungen gelten folgende Bestimmungen:

§ 13 - Zustandekommen des Vertrages

1. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

2. Der Kunde kann eine Auswahlsendung nach seinen Vorgaben aus dem jeweiligen Sortiment zusammenstellen und per E-Mail, per Fax oder telefonisch zur Ansicht bestellen.

3. Ein Kaufvertrag kommt über die Ware zustande, die der Besteller aus den Auswahlboxen entnimmt.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die nicht entnommene Ware innerhalb von einer Woche ab Zugang an Einar Group zurückzusenden. Ware, die nicht innerhalb dieser Frist bei Einar Group eingeht, gilt als gekauft.

 

§ 14 - Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

2. Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Abweichungen schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel.

Die Mängelrüge muss die genaue Artikelbezeichnung und Menge enthalten.

4. Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift.

 

§ 15 - gemeinsame Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt auch für das Füllen von Lücken.

2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Kommittenten.

4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kommissionär bzw. Kunde Vollkaufmann ist, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, nach Wahl des Kommittenten der Sitz des Kommitenden bzw. der Sitz der Einar Group.

5. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 16 - Datenschutz

Der Kommissionär/Käufer ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage speichern und automatisch verarbeiten.

 

Stand: 01.10.2016

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